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Abzinsung von Verbindlichkeiten: BFH klärt die Voraussetzungen

Bilanzierende Unternehmer haben die Wirtschaftsgüter, die in ihrer Bilanz ausgewiesen sind, zu bewerten. Das gilt auch für Verbindlichkeiten. Wenn sie unverzinslich sind und keine Anzahlung oder Vorleistung darstellen, dann sieht § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG vor, dass sie mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen sind.

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