TagZuordnungswahlrecht

Vorsteuerabzug bei gemischter Nutzung sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke

Wer als Unternehmer etwas kauft, was er teils für seinen Betrieb und teils für sich selbst nutzen möchte – kann er dann Vorsteuer abziehen? Bei einem privaten Unternehmer als natürliche Person kann er das, soweit er den Gegenstand ganz oder teilweise dem Unternehmensvermögen zuordnet. Anders sieht es dagegen aus, wenn es sich um die öffentliche Hand handelt.

Für Vorsteuerzwecke zu beachten: Frist zur Zuordnungsentscheidung von gemischt genutzten Leistungen zum Unternehmen endet am 31. Mai

Bei gemischt genutzten Eingangsleistungen ist es für den Vorsteuerabzug entscheidend, in welchem Umfang sie dem unternehmerischen Bereich zugeordnet sind (siehe BMF, Schr. v. 2.1.2014, Az S 7300/12/10002:001). Nur wenn sie zumindest teilweise zum Unternehmensvermögen zugeordnet sind, ist grundsätzlich der Vorsteuerabzug und in späteren Jahren gegebenenfalls eine Vorsteuerberichtigung möglich.

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