Auch für Piraten kein Vorbeikommen an der GEMA-Vermutung

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Die GEMA nimmt als Verwertungsgesellschaft im Bereich der musikalischen Urheberrechte in Deutschland die Rechte der von ihr vertretenen Urheber und Verleger wahr. Ein wichtiges Instrument für diese Leistung ist dabei die so genannte GEMA-Vermutung: Wer Werke anderer veröffentlicht, muss der Verwertungsgesellschaft gegenüber offenlegen, wer die Urheber sind, das heißt die Beweislast liegt beim Musiknutzer. Die GEMA handelt hier im Interesse der Urheber, denn sie schützt vor unlizenzierten Nutzungen. Gleichzeitig stellt sie sicher, dass die Urheber auch angemessen vergütet werden, wenn jemand ihre Werke nutzt. Dies sichert nicht nur den Lebensunterhalt der Urheber, sondern weist dem kreativen musikalischen Schaffen auch einen besonderen Wert zu.

Und dennoch: Die GEMA-Vermutung ist nicht unumstritten. Im letzten Jahr hatte eine Kampagne zur Überprüfung der GEMA-Vermutung unter anderem eine entsprechende Petition an den Bundestag zur Folge. Das Thema war aber jüngst auch Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, das von Beginn an große mediale Wellen schlug. In dem Rechtsstreit ging es um eine CD mit dem Titel „FreeMixter“, die vom Verein der „Musikpiraten“ hergestellt und vertrieben wurde. Auf der CD befand sich ein Musikstück, für das die GEMA eine urheberrechtliche Vergütung beanspruchte. Der Musikpiraten e.V. hat für das betreffende Werk behauptet, der – unter einen Pseudonym auftretende – Urheber habe die Nutzung des Werkes mittels einer Creative-Common-Lizenz (so genannte CC-Lizenzen oder „Jedermannlizenzen“) gestattet. Die GEMA bestand gleichwohl darauf, die beteiligten Urheber zu erfahren, weil ihr anderenfalls die Prüfung ihrer Wahrnehmungsbefugnis nicht möglich sei. Da der Musikpiraten e.V. weder prüfbare Angaben übermittelte noch die Lizenzvergütung zahlte, zog die GEMA vor Gericht.

Bereits im vergangenen Jahr entschied das AG Frankfurt am Main zugunsten der GEMA. Die hiergegen gerichtete Berufung wies das LG Frankfurt (Urt. v. 5.9.2013, Az. 2-03 S 11/12)  nunmehr abschließend rechtskräftig zurück. Es folgte damit umfassend der Argumentation der GEMA.

Damit bestätigt das Landgericht auch die zuletzt öffentlich in Frage gestellte GEMA-Vermutung, die dadurch erheblich aufgewertet wird: Nach dieser von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und gerichtlich immer wieder bestätigten Vermutung gilt bei der Verwendung in- und ausländischer Tanz- und Unterhaltungsmusik zweierlei, und zwar bis zum Beweis des Gegenteils:

  • zum einen, dass urheberrechtlich geschützte Werke genutzt werden;
  • zum anderen, dass die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Werken von der GEMA wahrgenommen werden.

Ausdrücklich wies das LG Frankfurt darauf hin, dass es der GEMA allein aufgrund dieser Vermutung erst möglich sei, die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Die GEMA-Vermutung hat daher nichts an ihrer Berechtigung verloren, auch wenn Musikwerke unter Creative-Common-Lizenzen veröffentlicht werden.

In der Konsequenz bedeutet die GEMA-Vermutung für den Musiknutzer, dass er sämtliche Urheber und Verleger der von ihm verwendeten Werke benennen muss, um der GEMA eine eindeutige Feststellung zu ermöglichen, ob sie die Rechte der beteiligten Urheber wahrnimmt. Hierfür muss für jedes Werk dargelegt und gegebenenfalls unter Beweis gestellt werden, welcher Komponist, Textdichter, Bearbeiter und Verleger beteiligt ist. Die GEMA-Vermutung ist nur dann entkräftet, wenn sich herausstellt, dass die Rechte der beteiligten Urheber und Verleger nicht von der GEMA wahrgenommen werden.

In diesem Fall konnte der Beklagte diese Vermutung schon deshalb nicht widerlegen, weil er widersprüchliche Angaben dazu machte, wer tatsächlich Urheber des gegenständlichen Musikwerkes sei bzw. wer ihm die Rechte mittels einer Creative-Common-Lizenz eingeräumt habe. Auch wenn das Werk unter Pseudonym veröffentlicht ist, muss gemäß der Gerichtsentscheidung der tatsächliche Urheber offengelegt werden. An der GEMA-Vermutung kommt man nicht vorbei!

Ansprechpartner: Steffen Lux

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